Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Fünfter Abschnitt - Einziehung (§§ 22 - 29)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 23
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

Literatur im Internet zu § 23 OWiG

Querverweise

Auf § 23 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Allgemeine Vorschriften
        Einziehung
          § 24 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
          § 29 (Sondervorschrift für Organe und Vertreter)
     
      Bußgeldverfahren
        Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
          § 110b (Elektronische Aktenführung)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 23 OWiG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht