Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Fünfter Abschnitt - Einziehung (§§ 22 - 29) |
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
| 1. | wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder | |
| 2. | die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. |
Literatur im Internet zu § 23 OWiG
Querverweise
Auf § 23 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- OWiG
- Allgemeine Vorschriften
- Bußgeldverfahren
- Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
- § 110b (Elektronische Aktenführung)
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 30
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 67 (Einziehung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 80 (Ordnungswidrigkeiten)
Rechtsberatung
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