Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Fünfter Abschnitt - Einziehung (§§ 22 - 29)   
§ 24
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.

(2) In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung,

1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.

Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die Einziehung nachträglich angeordnet.

(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 24 OWiG

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Literatur im Internet zu § 24 OWiG

Querverweise

Auf § 24 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Allgemeine Vorschriften
        Einziehung
          § 29 (Sondervorschrift für Organe und Vertreter)
     
      Bußgeldverfahren
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 100 (Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung)
        Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
          § 110b (Elektronische Aktenführung)

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