Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Fünfter Abschnitt - Einziehung von Gegenständen (§§ 22 - 29)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 24
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.

(2) 1In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung,

1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.

3Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die Einziehung nachträglich angeordnet.

(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 24 OWiG

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Querverweise

Auf § 24 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Allgemeine Vorschriften
        Einziehung von Gegenständen
          § 29 (Sondervorschrift für Organe und Vertreter)
     
      Bußgeldverfahren
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 100 (Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung)
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