Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Fünfter Abschnitt - Einziehung (§§ 22 - 29)   
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Selbständige Anordnung

(1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes selbständig angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen ist, im übrigen vorliegen.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn

1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach § 47 die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.

Literatur im Internet zu § 27 OWiG

Querverweise

Auf § 27 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Allgemeine Vorschriften
        Verjährung
          § 31 (Verfolgungsverjährung)
     
      Bußgeldverfahren
        Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
          § 110b (Elektronische Aktenführung)
     
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
          § 123 (Einziehung; Unbrauchbarmachung)

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