Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Fünfter Abschnitt - Einziehung von Gegenständen (§§ 22 - 29) |
(1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes selbständig angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
1. | die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder | |
2. | sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach § 47 die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.
Rechtsprechung zu § 27 OWiG
33 Entscheidungen zu § 27 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 11.06.2010 - 2-23/10
Selbstständiges Einziehungsverfahren: Zulässiges Rechtsmittel gegen eine ...
- AG Augsburg, 13.01.1995 - 10 OWi 204 Js 109531/94
- BVerfG, 27.07.1992 - 2 BvR 595/92
Änderungen von Straf- und Bußgeldnormen und Rückwirkungsverbot
- BGH, 06.05.1964 - 2 StR 497/63
- BGH, 09.08.1960 - 1 StR 675/59
- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 1/11
Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung der Zinspflicht aus einem ...
- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 12/11
Zulässigkeit des Einspruchs gegen eine auf § 81 Abs. 6 GWB gestützte ...
- OLG Saarbrücken, 07.01.1974 - Ss 99/73
Änderung von Strafgesetzen nach Erlass des angefochtenen Urteils; Streichung des ...
- OLG Düsseldorf, 19.04.2004 - Kart 10/00
Einstellung eines kartellrechtlichen Bußgeldverfahrens wegen Eintritt der ...
- BGH, 17.02.1972 - 4 ARs 4/72
Strafsache gegen einen Deutschen wegen einer Verkehrsübertretung - Vernehmung ...
Querverweise
Auf § 27 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Verjährung
- § 31 (Verfolgungsverjährung)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- § 123 (Einziehung; Unbrauchbarmachung)