Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Sechster Abschnitt - Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§§ 29a - 30) |
(1) Hat jemand
| 1. | als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, | |
| 2. | als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, | |
| 3. | als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, | |
| 4. | als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder | |
| 5. | als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, |
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) Die Geldbuße beträgt
| 1. | im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Euro, | |
| 2. | im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Euro. |
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
Rechtsprechung zu § 30 OWiG
204 Entscheidungen zu § 30 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10
Versicherungsfusion
- OLG Celle, 29.03.2012 - 2 Ws 81/12
Vergabe - Preisabsprache mit Nachunternehmer ist strafbar!
- BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
Verjährung bei der Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG nach ...
- BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05
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- OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 1 Kart 1/12
Silostellgebühren I
- BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12
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Querverweise
- OWiG
- Bußgeldverfahren
- Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- § 88 (Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
- Kosten
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 107 (Gebühren und Auslagen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 96 (Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldverfahren
- § 82 (Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 444
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 59 (Geldbußen gegen Unternehmen)