Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Siebenter Abschnitt - Verjährung (§§ 31 - 34) |
(1) 1Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. 2Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 32 OWiG
132 Entscheidungen zu § 32 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 31.10.2022 - 2 RBs 155/22
Keine Messdatenspeicherung bei PoliScan erforderlich; Schuldformumstellung ...
- KG, 15.12.2021 - 3 Ws (B) 304/21
Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgrund eines Abwesenheitsurteils selbst bei ...
- BayObLG, 28.03.2023 - 202 ObOWi 314/23 Corona
Berechnung der Verjährung nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; ...
- BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel: ...
- OLG Zweibrücken, 19.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 84/17
Bußgeldhauptverhandlung in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache: Anforderungen ...
- OLG Koblenz, 08.02.2023 - 4 ORbs 31 SsBs 1/23
Bußgeldverfahren, Verjährungsfrist, Berechnung, materielle Frist, Einstellung, ...
- OLG Zweibrücken, 14.10.2022 - 1 OLG 2 Ss 27/22
Allein der Umstand, dass der Angeklagte unter Missachtung der zulässigen ...
- LG Frankfurt/Main, 23.08.2022 - 3 O 242/16
Keine einseitige Erledigung im Ordnungsmittelverfahren.
- BGH, 09.07.2019 - KRB 37/19
Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist i.R.d. Kartellverfahrens
- OLG Karlsruhe, 05.08.2020 - 1 Rv 34 Ss 406/20
Begriff der Rücksichtslosigkeit im Sinne von § 315c StGB
§ 32 OWiG in Nachschlagewerken
- § 32 OWiG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verfolgungsverjährung
Querverweise
Auf § 32 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Verjährung
- § 33 (Unterbrechung der Verfolgungsverjährung)