Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Erster Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35 - 45) |
Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.
Rechtsprechung zu § 38 OWiG
7 Entscheidungen zu § 38 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 29.10.2012 - 1 SsBs 77/12
Zur Frage, ob es sich bei mehreren Lenk- und Ruhezeitverstößen um eine ...
- OLG Zweibrücken, 18.11.2009 - 1 SsRs 13/09
Verfahrenshindernis für selbständiges Verfallsverfahren bei möglicher ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2008 - 1 N 22.01
Örtliche Zuständigkeit für Auskunftsverlangen nach dem Fahrpersonalgesetz und ...
- OLG Zweibrücken, 18.11.2009 - 1 SsBs 13/09
Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08
Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässiger Preisabsprachen auf dem Zementmarkt
- BGH, 19.04.1983 - KRB 4/82
- BGH, 19.09.1974 - KRB 2/74
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