Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Erster Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35 - 45)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ OWiG (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 40
Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

Rechtsprechung zu § 40 OWiG

20 Entscheidungen zu § 40 OWiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 40 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          § 43 (Abgabe an die Verwaltungsbehörde)
        Vorverfahren
          IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
            § 63 (Beteiligung der Verwaltungsbehörde)

Redaktionelle Querverweise zu § 40 OWiG:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
          § 21 (Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit) (zu §§ 40 ff)
     
      Bußgeldverfahren
        Bußgeld- und Strafverfahren
          § 82 (Bußgelderkenntnis im Strafverfahren)
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