Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Erster Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35 - 45)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 44
Bindung der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

Rechtsprechung zu § 44 OWiG

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