Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52) |
(1) 1Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. 2Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden.
(2) 1Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. 2Akten, die in Papierform geführt werden, werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
übergreifende Mitteilungen von Amts wegen § 49bVerfahrens-
übergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrens-
übergreifende Zwecke § 49cDateiregelungen § 49dSchutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte § 50Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde § 51Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde § 52Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Rechtsprechung zu § 49 OWiG
58 Entscheidungen zu § 49 OWiG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 28.02.2019 - 6 A 1805/16
Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Anspruch auf Zugang zu amtlichen ...
- VG Berlin, 23.06.2021 - 17 L 225.21
Anspruch auf Auskunft über tierschutzrechtliche Verfahren
- VG Arnsberg, 28.05.2020 - 7 K 4524/18
- VG Neustadt, 20.05.2019 - 3 K 272/18
Befahren von Gehwegen
- OLG Jena, 07.03.2016 - 1 OLG 171 SsBs 65/15
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren wegen ...
- OLG Düsseldorf, 25.04.2014 - 2 RBs 2/14
OWi-Protokollurteil ist bei Rechtsbeschwerde immer in der gesetzlichen Frist ...
- OLG Brandenburg, 02.08.2011 - 53 Ss OWi 495/10
Parken ohne eine vorgeschriebene Parkscheibe
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 12 S 23.14
Beschwerde; Unterlassungsbegehren; Verkehrsordnungswidrigkeiten; ...
- VG Minden, 15.11.2002 - 3 K 1201/02
Für einen Anspruch auf Akteneinsicht ist die Anhängigkeit eines ...
- VG Neustadt, 16.12.2009 - 4 K 694/09
Kein Auskunftsanspruch bei Gefährdung behördlicher Maßnahmen
§ 49 OWiG in Nachschlagewerken
- § 49 OWiG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Akteneinsicht
Querverweise
Auf § 49 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 13 (Besondere Vorschriften für das Strafverfahren)