Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52) |
(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Rechtsprechung zu § 49 OWiG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 49 OWiG
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Querverweise
Auf § 49 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 13 (Besondere Vorschriften für das Strafverfahren)
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