Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52) |
(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Rechtsprechung zu § 49 OWiG
15 Entscheidungen zu § 49 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Minden, 15.11.2002 - 3 K 1201/02
- VG Aachen, 10.06.2010 - 2 K 530/08
- LG Bonn, 27.09.2010 - 27 Qs-Bundeskartellamt -25/10
- BGH, 04.10.2007 - KRB 59/07
Akteneinsichtsgesuch
- BayObLG, 29.06.1999 - 3 ObOWi 50/99
Tateinheit bei Beschäftigung mehrerer illegal überlassener Arbeitnehmer
- OLG Brandenburg, 02.08.2011 - 53 Ss OWi 495/10
Miniaturparkscheiben sind unzulässig
- VG Neustadt, 16.12.2009 - 4 K 694/09
Kein Auskunftsanspruch bei Gefährdung behördlicher Maßnahmen
- LG Düsseldorf, 11.09.2008 - 21 S 124/08
- OLG Düsseldorf, 17.04.2008 - 2 Ss OWi 191/07
Bußgeldverfahren und Zustellungsmangel
- OLG Schleswig, 25.10.2007 - 11 U 87/07
Amtspflichtverletzung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens
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Literatur im Internet zu § 49 OWiG
- § 49 OWiG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 13 (Besondere Vorschriften für das Strafverfahren)
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