Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52) |
§ 49b
Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
Für die Erteilung von Auskünften und Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige Verwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für verfahrensübergreifende Zwecke gelten die §§ 474 bis 478, 480 und 481 der Strafprozeßordnung sinngemäß, wobei
| 1. | in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung an die Stelle der Straftat die Ordnungswidrigkeit tritt, | |
| 2. | in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 480 und § 481 der Strafprozeßordnung an die Stelle besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren solche über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten aus Bußgeldverfahren treten, | |
| 3. | in § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung an die Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die Zwecke des Bußgeldverfahrens treten, | |
| 4. | in § 477 Abs. 3 Nr. 2 der Strafprozeßordnung an die Stelle der Frist von zwei Jahren eine Frist von einem Jahr tritt und | |
| 5. | § 478 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet. |
Rechtsprechung zu § 49b OWiG
2 Entscheidungen zu § 49b OWiG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2005 - 4 LB 30/04
Bei von den Eichbehörden beanstandeten Füllmengenunterschreitungen handelt es ...
- VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 869/08
Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage bei Erledigung vor bzw. nach ...
Literatur im Internet zu § 49b OWiG
Querverweise
Auf § 49b OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 78 (Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 49b OWiG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen