Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) |
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Literatur im Internet zu § 5 OWiG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 5 OWiG:
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 V Nr. 1 (Herkunftslandprinzip)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 27
- Teledienstegesetz (TDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 V 1 Nr. 1 (Herkunftslandprinzip)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 59 (Geldbußen gegen Unternehmen)
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