Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 50
Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde

(1) 1Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos bekanntgemacht. 2Ist gegen die Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.

(2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.

Rechtsprechung zu § 50 OWiG

32 Entscheidungen zu § 50 OWiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 50 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 51 (Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde)
        Kosten
          II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
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