Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52) |
(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Schriftstück zugestellt.
(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5) § 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 51 OWiG
80 Entscheidungen zu § 51 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 04.12.2008 - 2 Ss OWi 121 Z/08
Bußgeldverfahren: Unterbrechung der Verfolgungsverjährung einer ...
- OLG Düsseldorf, 17.04.2008 - 2 Ss OWi 191/07
Bußgeldverfahren und Zustellungsmangel
- OLG Brandenburg, 20.09.2009 - 2 Ss OWi 129 B/09
Wirksamkeit der Zustellung an den kraft Rechtsgeschäft Bevollmächtigten
- OLG Saarbrücken, 29.04.2009 - Ss (Z) 205/09
Voraussetzungen für die wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids an den ...
- KG, 17.03.2009 - 3 Ws (B) 100/09
Verteidigervollmacht: Auslegung einer im Bußgeldverfahren vorgelegten ...
- OLG Naumburg, 27.05.2003 - 1 Ss (Bz) 131/03
- OLG Karlsruhe, 01.07.2008 - 2 Ss 71/08
Vollmacht - "Verjährungsfalle“ unzulässig
- OLG Dresden, 10.05.2005 - Ss OWi 309/05
Zustellung - Zustellungsvollmacht des Verteidigers
- OLG Hamm, 05.10.2004 - 4 Ss OWi 524/04
Verjährung; Unterbrechung; Zustellungsvollmacht; Verteidigervollmacht; Entbindung ...
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Literatur im Internet zu § 51 OWiG
- § 51 OWiG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldverfahren
- § 412 (Zustellung, Vollstreckung, Kosten)
- Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwZG)
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 51 I)