Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52) |
(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
Rechtsprechung zu § 52 OWiG
- 2 Entscheidungen zu § 52 OWiG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 52 OWiG
- § 52 OWiG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 98 (Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldverfahren
- § 83 (Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 25a (Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs)
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