Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64)   
   I. Allgemeine Vorschriften (§§ 53 - 55)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 55
Anhörung des Betroffenen

(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 55 OWiG

Querverweise

Auf § 55 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Bußgeld- und Strafverfahren
          § 83 (Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 55 OWiG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht