Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 53 - 55) |
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 55 OWiG
71 Entscheidungen zu § 55 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Hessen, 22.03.2005 - 2 UE 582/04
Fahrtenbuchauflage; keine förmliche Zustellung von Anhörungsschreiben
- BGH, 06.01.1954 - 4 ARs 67/53
- VGH Bayern, 21.11.2011 - 11 CS 11.2247
Entziehung der Fahrerlaubnis; (teilweise) bloße Wiederholung der ...
- VG Gelsenkirchen, 07.03.2013 - 5 K 3188/12
Nutzungsuntersagung; Störer; Gesellschaft; GmbH; Geschäftsführer; Störerauswahl; ...
- VG Gelsenkirchen, 04.03.2013 - 14 K 2369/12
Ermittlung; Fahrtenbuch; Rotlichtverstoß; Verfolgungsverjährung; ...
- OVG Niedersachsen, 24.04.2012 - 12 ME 33/12
Fahrtenbuchauflage
- VG München, 25.08.2011 - M 6b S 11.3349
Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes ...
- VG Aachen, 13.07.2010 - 2 K 971/09
Fahrtenbuch nach Rotlichtverstoß bei fehlender Mitwirkung des Halters bei der ...
- VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 87/02
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht