Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64)   
   I. Allgemeine Vorschriften (§§ 53 - 55)   

§ 55
Anhörung des Betroffenen

(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 55 OWiG

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Literatur im Internet zu § 55 OWiG

Querverweise

Auf § 55 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Bußgeld- und Strafverfahren
          § 83 (Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten)
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