Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64) |
II. Verwarnungsverfahren (§§ 56 - 58) |
(1) 1Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. 2Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
(2) 1Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. 2Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.
(3) 1Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. 2Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2014 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.08.2013 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 56 OWiG
170 Entscheidungen zu § 56 OWiG in unserer Datenbank:
- BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17
Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
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- FG Düsseldorf, 12.11.2021 - 1 K 2470/14
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- FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
- OLG Hamm, 10.07.2019 - 3 RBs 82/19
Abweichung von Regelgeldbuße bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen ...
- OVG Niedersachsen, 06.10.2020 - 11 LC 149/16
Anknüpfungstatsachen; Aufkleber; Bestimmtheit; Bildaufzeichnung; Bildübertragung; ...
- AG München, 11.10.2018 - 953 OWi 195/18
Billige Parkgebühr
- AG Dortmund, 11.05.2017 - 729 OWi 305 Js 2252/16
- VG München, 05.02.2020 - M 28 K 19.5754
Rechtsschutz gegen eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
- AG Saalfeld, 15.07.2005 - OWi 23/04
Verwarnung wird bei verspäteter Zahlung unwirksam, keine Wiedereinsetzung
- KG, 06.12.2021 - 3 Ws 250/21
EuGH-Vorlage: Kann ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren ...
Querverweise
Auf § 56 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- II. Verwarnungsverfahren
- § 57 (Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Sanktionen
- § 41 (Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren)
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 67 (Hauptamtlicher Naturschutzdienst)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 26a (Bußgeldkatalog)