Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64) |
| III. Verfahren der Verwaltungsbehörde (§§ 59 - 62) |

§ 59Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 59 OWiG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 59 OWiG:
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