Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64) |
| III. Verfahren der Verwaltungsbehörde (§§ 59 - 62) |
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).
Literatur im Internet zu § 60 OWiG
Querverweise
Auf § 60 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
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