Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64)   
   III. Verfahren der Verwaltungsbehörde (§§ 59 - 62)   

§ 60
Verteidigung

Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).

Rechtsprechung zu § 60 OWiG

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Literatur im Internet zu § 60 OWiG

Querverweise

Auf § 60 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
          § 87 (Anordnung von Einziehung und Verfall)
          § 88 (Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
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