Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64)   
   III. Verfahren der Verwaltungsbehörde (§§ 59 - 62)   
§ 61
Abschluß der Ermittlungen

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.

Literatur im Internet zu § 61 OWiG

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