Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64)   
   III. Verfahren der Verwaltungsbehörde (§§ 59 - 62)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 62
Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Rechtsprechung zu § 62 OWiG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 62 OWiG

Querverweise

Auf § 62 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
          § 49b (Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
          § 52 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          Einspruch
            § 69 (Zwischenverfahren)
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 100 (Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung)
        Kosten
          Verfahren der Verwaltungsbehörde
            § 108 (Rechtsbehelf und Vollstreckung)
          Verfahren der Staatsanwaltschaft
          Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
        Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
      Straf- und Bußgeldsachen
        § 42 (Feststellung einer Pauschgebühr)
     
      Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
        § 57 (Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde)
Redaktionelle Querverweise zu § 62 OWiG:

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