Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64) |
| III. Verfahren der Verwaltungsbehörde (§§ 59 - 62) |
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.
(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Rechtsprechung zu § 62 OWiG
- 2 Entscheidungen zu § 62 OWiG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 62 OWiG
Querverweise
- OWiG
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Einspruch
- § 69 (Zwischenverfahren)
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 100 (Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung)
- Kosten
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 108 (Rechtsbehelf und Vollstreckung)
- Verfahren der Staatsanwaltschaft
- § 108a
- Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
- § 109
- Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
- § 110
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Straf- und Bußgeldsachen
- § 42 (Feststellung einer Pauschgebühr)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 57 (Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 98 (Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldverfahren
- § 83 (Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473 (zu § 62 II 1)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 1
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- §§ 23 ff
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