Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64)   
   IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft (§§ 63 - 64)   

§ 64
Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.

Rechtsprechung zu § 64 OWiG

2 Entscheidungen zu § 64 OWiG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 64 OWiG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 64 OWiG:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Bußgeld- und Strafverfahren
          § 82 (Bußgelderkenntnis im Strafverfahren)
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