Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
Vierter Abschnitt - Bußgeldbescheid (§§ 65 - 66) |
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
1. | den Hinweis, daß | ||
a) | der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird, | ||
b) | bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann, | ||
2. | die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18) | ||
a) | die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder | ||
b) | im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und | ||
3. | die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt. |
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.
Rechtsprechung zu § 66 OWiG
409 Entscheidungen zu § 66 OWiG in unserer Datenbank:
- KG, 22.01.2024 - 3 Ws 250/21
Bußgeldrechtliche Verbandshaftung nach der DSGVO
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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 66 OWiG
26.03.1963 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 66 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | BGBl. I S. 190 |