Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a)   
   I. Einspruch (§§ 67 - 70)   
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Textdarstellung

  

§ 68
Zuständiges Gericht

(1) 1Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 2Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) 1Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2. der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),

soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Rechtsprechung zu § 68 OWiG

319 Entscheidungen zu § 68 OWiG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 68 OWiG

18.08.1969Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 24 und 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 und zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968)BGBl. I S. 1444

Querverweise

Auf § 68 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          § 39 (Mehrfache Zuständigkeit)
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
          § 49b (Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
        Vorverfahren
          III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
            § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
        Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
        Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
          § 87 (Anordnung der Einziehung)
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 104 (Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung)
        Kosten
          I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
            § 106 (Kostenfestsetzung)
          II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Sanktionen
          § 41 (Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 68 OWiG:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 33 (Jugendgerichte) (zu § 68 II)
Was ist das?

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