Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) |
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.
Rechtsprechung zu § 7 OWiG
11 Entscheidungen zu § 7 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.09.2003 - 2 ARs 258/03
Zuständigkeitsbestimmung; Begehungsort einer Ordnungswidrigkeit; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.06.1986 - 4 StR 622/85
Inlandsbezug eines Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten
- OLG Hamburg, 12.01.1984 - 2 Ss 232/83
- AG Kassel, 28.10.2008 - 384 OWi - 9633 Js 31944/08
Ordnungswidrigkeit: Zuständiges Gericht
- BayObLG, 28.02.2001 - 3 ObOWi 13/01
Geltung der zulässigen Lenkzeiten im gesamten Hoheitsgebiet der EU
- BVerwG, 17.02.1961 - VII C 4.60
- BVerfG, 03.02.1959 - 2 BvL 10/56
Einfuhrgenehmigung
- OLG Zweibrücken, 10.11.1993 - 1 Ss 204/93
- OLG München, 11.10.1990 - 6 U 3024/90
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Querverweise
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 V Nr. 1 (Herkunftslandprinzip)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 V 1 Nr. 1 (Herkunftslandprinzip)
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