Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) |
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.
Literatur im Internet zu § 7 OWiG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 OWiG:
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 V Nr. 1 (Herkunftslandprinzip)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 V 1 Nr. 1 (Herkunftslandprinzip)
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