Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a)   
   II. Hauptverfahren (§§ 71 - 78)   
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Textdarstellung

  

§ 72
Entscheidung durch Beschluß

(1) 1Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. 2Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu äußern; § 145a Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. 3Das Gericht kann von einem Hinweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen Widerspruch durch Beschluß entscheiden, wenn es den Betroffenen freispricht.

(2) 1Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist er unbeachtlich. 2In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluß innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist beantragt werden; hierüber ist der Betroffene bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren.

(3) 1Das Gericht entscheidet darüber, ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird. 2Das Gericht darf von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.

(4) 1Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Beschluß die Ordnungswidrigkeit an; hat der Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit verwendet werden. 2§ 260 Abs. 5 Satz 1 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. 3Die Begründung des Beschlusses enthält die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht. 4Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. 5Ferner sind die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße und die Anordnung einer Nebenfolge bestimmend sind.

(5) 1Wird der Betroffene freigesprochen, so muß die Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die als erwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist. 2Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist.

(6) 1Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten. 2In diesem Fall reicht der Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen zusätzliche Ausführungen machen. 3Die vollständigen Gründe sind innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

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Rechtsprechung zu § 72 OWiG

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Querverweise

Auf § 72 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verjährung
          § 32 (Ruhen der Verfolgungsverjährung)
          § 33 (Unterbrechung der Verfolgungsverjährung)
     
      Bußgeldverfahren
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          III. Rechtsmittel
            § 79 (Rechtsbeschwerde)
            § 80a (Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte)
        Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 84 (Wirkung der Rechtskraft)
Was ist das?

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