Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Rechtsprechung zu § 8 OWiG
15 Entscheidungen zu § 8 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 31.01.1997 - 5 Ws (B) 50/97
- BayObLG, 10.03.1997 - 3 ObOWi 8/97
Tatidentität bei Verstößen gegen das Nachtarbeitsverbot
- BayObLG, 24.10.1995 - 4St RR 135/95
- OLG Köln, 21.05.1993 - Ss 174/93
Urlaub schützt vor geänderten Halteverbotsregelungen
- BVerwG, 25.03.1966 - VII C 157.64
Zur Frage des Rechtsweges für eine Klage gegen eine gebührenpflichtige Verwarnung
- KG, 30.09.2011 - 1 Ws (B) 179/09
Jugendmedienststaatsvertrag, Anbieter, Admin
- OLG Jena, 12.03.2004 - 1 Ss 42/04
Allg Owi
- OLG Düsseldorf, 16.01.2002 - 2b Ss OWi 2/01
Verantwortlichkeit eines von mehreren Geschäftsführern einer GmbH
- OLG Koblenz, 29.08.2000 - 1 Ss 195/00
Verletzung der Aufsichtspflicht, Betriebsinhaber, Auffangtatbestand, milderes ...
- OLG Köln, 23.07.1996 - Ss 362/96
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