Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Rechtsprechung zu § 8 OWiG
48 Entscheidungen zu § 8 OWiG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 24.06.2021 - 202 ObOWi 660/21 Corona
Auslegung des Merkmals "ohne triftigen Grund" der Bayerischen ...
- KG, 18.11.2020 - 3 Ws (B) 240/20
Aufstellen von Unterkünften in einem Landschaftsschutzgebiet
- FG München, 02.09.2016 - 7 K 869/15
Anspruch auf Kindergeld, Kindergeldfestsetzung, Kindergeldanspruch, ...
- FG Schleswig-Holstein, 17.06.2015 - 1 K 213/14
Verfahrensrechtliche Rückabwicklung einer Kindergelddoppelzahlung
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 2 RBs 1/20
Anlassordnungswidrigkeit bei Parken in Umweltzone ohne Plakette
- OLG Karlsruhe, 14.09.2016 - 2 (7) SsBs 397/16
Ordnungswidriger Verstoß gegen die Landesbauordnung Baden-Württemberg: ...
- BFH, 13.09.2017 - III R 6/17
Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach fehlerhafter ...
- SG München, 23.11.2020 - S 28 KA 169/18
Vertragsärztliches Disziplinarverfahren
- OVG Saarland, 23.02.1968 - II R 11/68
Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Hilfspolizeibeamte; Zuständigkeit für die ...
- OLG Bamberg, 30.01.2014 - 3 Ss OWi 284/13
Bußgeldverfahren wegen grenzüberschreitendem Verstoß gegen die Einhaltung der ...