Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16)   
§ 8
Begehen durch Unterlassen

Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Rechtsprechung zu § 8 OWiG

15 Entscheidungen zu § 8 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 8 OWiG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 8 OWiG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht