Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a) |
| III. Rechtsmittel (§§ 79 - 80a) |
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.
(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.
Rechtsprechung zu § 80a OWiG
754 Entscheidungen zu § 80a OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.07.1998 - 4 StR 170/98
- BGH, 28.07.1998 - 4 StR 166/98
- BGH, 14.09.2004 - 4 StR 62/04
Vorlegungssache (Entfallen der Vorlegungsvoraussetzungen); Besetzung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 19.12.2005 - 1 Ws 300/05
Bußgeldverfahren: Besetzung der Bußgeldsenate beim OLG
- OLG Hamm, 09.12.2008 - 3 Ss OWi 875/08
Zuständigkeit des Einzelrichters nach Aufhebung und Zurückverweisung
- OLG Hamburg, 24.02.2003 - 2 Ws 55/03
Besetzung des Bußgeldsenats beim OLG bei Kosten- und Auslagenbeschwerden
- BayObLG, 02.03.1998 - 2 ObOWi 48/98
- OLG Düsseldorf, 02.01.2003 - 2a Ss OWi 300/02
- OLG Hamm, 03.11.1999 - 2 Ss OWi 1070/99
Besetzung des Bußgeldsenats)
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Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 122
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