Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Sechster Abschnitt - Bußgeld- und Strafverfahren (§§ 81 - 83)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ OWiG (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ OWiG
__paste_bez____paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 82
Bußgelderkenntnis im Strafverfahren

(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.

(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 82 OWiG

67 Entscheidungen zu § 82 OWiG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 67 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 82 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 82 OWiG:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          § 40 (Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft)
          § 42 (Übernahme durch die Staatsanwaltschaft)
        Vorverfahren
          IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
            § 64 (Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit)
        Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 84 II (Wirkung der Rechtskraft)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 203 (Eröffnungsbeschluss) (zu § 82 II)
        Hauptverhandlung
          § 264 I (Gegenstand des Urteils) (zu § 82 I)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht