Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Sechster Abschnitt - Bußgeld- und Strafverfahren (§§ 81 - 83)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 82
Bußgelderkenntnis im Strafverfahren

(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.

(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 82 OWiG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 82 OWiG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 82 OWiG:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          § 40 (Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft)
          § 42 (Übernahme durch die Staatsanwaltschaft)
        Vorverfahren
          Verfahren der Staatsanwaltschaft
            § 64 (Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit)
        Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 84 II (Wirkung der Rechtskraft)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 203 (zu § 82 II)
        Hauptverhandlung
          § 264 I (zu § 82 I)

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