Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Sechster Abschnitt - Bußgeld- und Strafverfahren (§§ 81 - 83) |
(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 82 OWiG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 82 OWiG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 82 OWiG
Querverweise
Auf § 82 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 25 (Fahrverbot)
- OWiG
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 4 II (Entschädigung nach Billigkeit)
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