Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Siebenter Abschnitt - Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 84 - 86) |
(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn
| 1. | gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro festgesetzt ist oder | |
| 2. | seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind. |
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt.
(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen.
(4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 85 OWiG
23 Entscheidungen zu § 85 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Hamburg, 18.09.2006 - 3 Bs 298/05
1. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten ...
- BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03
Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 ...
- LG Stuttgart, 09.06.2008 - 19 Qs 41/08
Zur erweiterten Darlegungslast bei einem Wiederaufnahmeantrag im ...
- KG, 02.10.2001 - 5 Ws 645/01
- VG Gelsenkirchen, 27.10.2005 - 16 K 1013/03
Speicheltest, Rechtsschutzbedürfnis, Klagebefugnis, drittschützende Norm, Gentest
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 21 A 4463/02
- BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80
Strafbefehl
- OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08
Betrug; Beihilfe; Überlassen; Ebay-Acconut; Strafklageverbrauch
- OLG Celle, 19.12.2001 - Not 30/01
Disziplinarverfahren gegen einen Notar wegen Beurkundungen außerhalb des ...
- BGH, 28.11.1996 - StB 12/96
Strafzumessung beim Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit ...
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Literatur im Internet zu § 85 OWiG
- § 85 OWiG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiederaufnahme des Verfahrens - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 100 (Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldverfahren
- § 85 (Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 151 (Eintragungen in besonderen Fällen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 (Aufnahme von Erklärungen)
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