Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Siebenter Abschnitt - Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 84 - 86)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 86
Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren

(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.

(2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen.

Rechtsprechung zu § 86 OWiG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 86 OWiG

Querverweise

Auf § 86 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 102 (Nachträgliches Strafverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 86 OWiG:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 84 (Wirkung der Rechtskraft)

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