Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 89
Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen

Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

Literatur im Internet zu § 89 OWiG

Querverweise

Auf § 89 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Kosten
          Verfahren der Verwaltungsbehörde
            § 108 (Rechtsbehelf und Vollstreckung)

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