Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104) |
(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(2) 1Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. 2Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(3) 1Ist die Einziehung eines Gegenstandes oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. 3§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
erleichterungen § 94Verrechnung von Teilbeträgen § 95Beitreibung der Geldbuße § 96Anordnung von Erzwingungshaft § 97Vollstreckung der Erzwingungshaft § 98Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende § 99Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten § 100Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung § 101Vollstreckung in den Nachlaß § 102Nachträgliches Strafverfahren § 103Gerichtliche Entscheidung § 104Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Rechtsprechung zu § 90 OWiG
36 Entscheidungen zu § 90 OWiG in unserer Datenbank:
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Anspruch auf Auskunft über tierschutzrechtliche Verfahren
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- VG Karlsruhe, 31.05.2017 - 4 K 5266/17
Fehlerhafte Rechtswegverweisung; anzuwendende Verfahrensvorschriften
- VG München, 03.04.2017 - M 10 K 17.842
Einwendungen gegen die Vollstreckung einer festgesetzten Geldbuße
- VG Neustadt, 16.03.2010 - 4 N 249/10
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- VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 13.455
Fehlende Rechtswegzuständigkeit; Verweisung; Bußgeldverfahren; Vollstreckung ...
Querverweise
Auf § 90 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldverfahren
- § 412 (Zustellung, Vollstreckung, Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu § 90 OWiG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 90 III 2)