Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104) |
(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(3) Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.
Rechtsprechung zu § 90 OWiG
13 Entscheidungen zu § 90 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 13.455
Fehlende Rechtswegzuständigkeit; Verweisung; Bußgeldverfahren; Vollstreckung ...
- LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10
- VG Neustadt, 16.03.2010 - 4 N 249/10
Vollstreckungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
- VG Augsburg, 02.01.2013 - Au 3 K 12.1545
Vollstreckung einer Kostenforderung durch die Verwaltungsbehörde
- VG München, 26.04.2012 - M 10 K 11.4494
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
- AG Herford, 15.04.2011 - 11 OWi 64 Js 1897/10
- VG Augsburg, 08.02.2011 - Au 3 K 11.71
Fehlende Rechtswegzuständigkeit; Verweisung; Bußgeldverfahren; Vollstreckung ...
- AG Herford, 08.12.2010 - 11 OWi 54 Js 1096/10
Zur Unzulässigkeit von Frontfotos bei mobilen Geschwindigkeitskontrollen - ...
- AG Bergisch Gladbach, 13.08.1998 - 30 M 1766/98
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldverfahren
- § 412 (Zustellung, Vollstreckung, Kosten)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 90 III 2)