Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)   
   Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 95
Beitreibung der Geldbuße

(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.

(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.

Rechtsprechung zu § 95 OWiG

13 Entscheidungen zu § 95 OWiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 95 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 96 (Anordnung von Erzwingungshaft)
          § 98 (Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende)
          § 99 (Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten)
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