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§ 1 - Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)

G. v. 31.03.2004 BGBl. I S. 479; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 423-7 Warenzeichenrecht
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§ 1 Gegenstand des Gesetzes



(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter "Olympiade", "Olympia", "olympisch", alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

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Zitierungen von § 1 OlympSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 OlympSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OlympSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 OlympSchG Rechtsverletzungen
... wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ...