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§ 52e - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft



(1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) 1Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. 2Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch andere als patentanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.



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Frühere Fassungen von § 52e PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 14.01.2014 (19.02.2014)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 - (zu § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung)
vom 13.02.2014 BGBl. I S. 111
aktuell vorher 17.06.2008Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
vom 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
aktuell vorher 18.12.2007Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52e PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52e PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52c PAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ...
§ 159 PAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 16.03.2023)
... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e , 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 - (zu § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung)
B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111
Entscheidung BVerfGE20140114
... der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind. 2. § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) vom 7. September ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... anderer Berufe § 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft § 52f Zulassung  ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen. § 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (1) Die §§ 39 bis 40, ... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e , 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 7 RBerNG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." 4. § 52e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 52a ... 2 Satz 2 wird aufgehoben. 6. In § 52h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 52e Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§ 52e Abs. 1 und 2" ersetzt. 7. ... Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 52e Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§ 52e Abs. 1 und 2" ersetzt. 7. (entfallen) 8. § 156 Satz 2 und § ...

Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 3 ErfHonVNG Änderung der Patentanwaltsordnung
... über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt." 3. In § 52e Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Angehörige der in § 52a Abs. 2" durch ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... an beruflichen Zusammenschlüssen § 52d Zulassungsvoraussetzungen § 52e Gesellschafter § 52f Geschäftsführung § 52g ...