Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
|

§ 22 Beförderungspflicht



Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,

2.
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und

3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.



 

Zitierungen von § 22 PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 PBefG Sonstige Vorschriften (vom 01.08.2021)
... der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht ( § 22 ), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) sowie über die Fahrpläne ...
§ 48 PBefG Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (vom 01.01.2013)
... gebracht hat. (3) (aufgehoben) (4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht ...
§ 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (vom 01.08.2021)
... oder Plätzen angeboten werden. (3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. (4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von ... und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. (5) Die Genehmigungsbehörde kann für ...
§ 50 PBefG Gebündelter Bedarfsverkehr (vom 01.08.2021)
... den gebündelten Bedarfsverkehr nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. (2) Im gebündelten Bedarfsverkehr dürfen ...
§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023)
... (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4), c) die Einhaltung der Beförderungspflicht ( § 22 ) oder der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
§ 21 StVO Personenbeförderung (vom 28.04.2020)
... bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... für den gebündelten Bedarfsverkehr nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. (2) Im gebündelten Bedarfsverkehr dürfen Personen nur ...

Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3226
Artikel 1 44. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
§ 21 StVO Personenbeförderung (vom 01.09.2009)
... sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung ...