Personenstandsgesetz
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 2) |
(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.
(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen und der Begründung von Lebenspartnerschaften mit.
(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.
Rechtsprechung zu § 1 PStG
7 Entscheidungen zu § 1 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.01.2004 - 20 W 141/03
Personenstandsverfahren: Berichtigung eines abgeschlossenen Sterbebucheintrages ...
- BayObLG, 17.10.1990 - BReg. 3 Z 4/89
- OLG Dresden, 08.03.2011 - 17 W 172/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Standesamts gegen die Anweisung zur Vornahme ...
- OLG Schleswig, 14.02.2005 - 2 W 202/04
Auskunftsersuchen gegenüber Personenstandsregister im Rahmen der Erbensuche des ...
- OLG Hamm, 31.08.2000 - 15 W 195/00
Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten ...
- OLG Hamm, 21.01.2000 - 15 W 75/00
Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG - ...
- BayObLG, 20.10.1995 - 1Z BR 96/95
Frist zur Wiederannahme des Geburtsnamens aufgrund der Übergangsregelung des ...
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Literatur im Internet zu § 1 PStG
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Personenstandsgesetz (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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