Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 3 - Eheschließung (§§ 11 - 16)   
   Abschnitt 1 - Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung (§§ 11 - 15)   

§ 11
Zuständigkeit

Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.

Rechtsprechung zu § 11 PStG

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Literatur im Internet zu § 11 PStG

Querverweise

Auf § 11 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Begründung der Lebenspartnerschaft
        § 17 (Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft)
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