Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 3 - Eheschließung (§§ 11 - 16)   
   Abschnitt 2 - Fortführung des Eheregisters (§ 16)   

§ 16
Fortführung

(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,
2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
4. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
5. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die Änderung oder die Löschung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,
6. Berichtigungen.

Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken.

Rechtsprechung zu § 16 PStG

12 Entscheidungen zu § 16 PStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 12 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 16 PStG

Querverweise

Auf § 16 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Begründung der Lebenspartnerschaft
        § 17 (Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft)
     
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 34 (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)
     
      Übergangsvorschriften
        § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher)
        § 77 (Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht