Personenstandsgesetz
| Kapitel 5 - Geburt (§§ 18 - 27) |
| Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 18 - 21) |
Zur Anzeige sind verpflichtet
| 1. | jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, | |
| 2. | jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. |
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.
Rechtsprechung zu § 19 PStG
Entscheidung zu § 19 PStG in unserer Datenbank:
- BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R
Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen ...
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