Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 5 - Geburt (§§ 18 - 27)   
   Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 18 - 21)   
§ 19
Anzeige durch Personen

Zur Anzeige sind verpflichtet

1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.

Rechtsprechung zu § 19 PStG

Entscheidung zu § 19 PStG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 19 PStG

Querverweise

Auf § 19 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Geburt
        Anzeige und Beurkundung
          § 18 (Anzeige)
          § 20 (Anzeige durch Einrichtungen)
     
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 37 (Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen)
     
      Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren
        § 70 (Bußgeldvorschriften)

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