Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 5 - Geburt (§§ 18 - 27)   
   Abschnitt 2 - Besonderheiten (§§ 22 - 26)   
§ 24
Findelkind

(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.

(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zuständig.

Literatur im Internet zu § 24 PStG

Querverweise

Auf § 24 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Geburt
        Besonderheiten
          § 26 (Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes)
     
      Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren
        § 70 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 PStG:

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