Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 6 - Sterbefall (§§ 28 - 33)   
   Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 28 - 31)   
§ 29
Anzeige durch Personen

(1) Zur Anzeige sind verpflichtet

1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.

Rechtsprechung zu § 29 PStG

25 Entscheidungen zu § 29 PStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 29 PStG

Querverweise

Auf § 29 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Sterbefall
        Anzeige und Beurkundung
          § 28 (Anzeige)
     
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 37 (Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen)
     
      Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren
        § 70 (Bußgeldvorschriften)

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