Personenstandsgesetz

   Kapitel 6 - Sterbefall (§§ 28 - 33)   
   Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 28 - 31)   
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Textdarstellung

  

§ 29
Anzeige durch Personen

1Zur Anzeige sind verpflichtet

1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

2Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1744), in Kraft getreten am 01.11.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2022
Änderung
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Änderung
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)19.10.2022BGBl. I S. 1744

Rechtsprechung zu § 29 PStG

5 Entscheidungen zu § 29 PStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 29 PStG verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Sterbefall
        Anzeige und Beurkundung
          § 28 (Anzeige)
     
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 37 (Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen)
     
      Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
        § 70 (Bußgeldvorschriften)
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