Personenstandsgesetz
| Kapitel 6 - Sterbefall (§§ 28 - 33) |
| Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 28 - 31) |
(1) Zur Anzeige sind verpflichtet
| 1. | jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, | |
| 2. | die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, | |
| 3. | jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. |
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.
Rechtsprechung zu § 29 PStG
25 Entscheidungen zu § 29 PStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 24.05.2005 - 1 W 88/05
Vaterschaftsanerkennung: Identitätsfeststellung ohne gültiges Personaldokument
- BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99
Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung auf den Familiennamen des Kindes
- OLG Frankfurt, 01.02.2001 - 20 W 456/94
Zur Eintragung auch des nichtehelichen Vaters im Geburtenbuch
- BGH, 19.03.1975 - IV ZB 28/74
Anerkennung der Vaterschaft durch einen Ausländer
- OLG Hamm, 03.08.2006 - 15 W 23/06
- OLG Hamm, 14.03.2006 - 15 W 127/05
Verweigerung der Beurkundung der Person des Vaters - Ermittlungspflicht des ...
- OLG Schleswig, 19.08.2002 - 2 W 6/02
Abstammung eines Kindes von Eltern verschiedener Staatsangehörigkeit
- OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01
Namensänderung eines einbenannten Kindes
- BayObLG, 18.02.1999 - 1Z BR 128/98
Kollisionsrechtliche Beurteilung des Personalstatuts eines in Deutschland ...
- BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81
Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers
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