Personenstandsgesetz
| Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10) |
(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
| 1. | ein Eheregister (§ 15), | |
| 2. | ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist, | |
| 3. | ein Geburtenregister (§ 21), | |
| 4. | ein Sterberegister (§ 31). |
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
Rechtsprechung zu § 3 PStG
13 Entscheidungen zu § 3 PStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 29.04.2003 - 1 W 122/03
Personenstandsverfahren: Vorläufige Anordnung auf Ausstellung einer ...
- OLG Köln, 15.03.1993 - 16 Wx 57/93
Frau und Mann; Eheschließung; Gleichgeschlechtliche Personen
- OLG Köln, 16.08.1993 - 16 Wx 133/93
- OLG Köln, 23.04.1993 - 16 Wx 82/93
- BayObLG, 12.03.1993 - 3Z BR 2/93
- BayObLG, 27.06.1996 - 1Z BR 195/95
- LG Düsseldorf, 12.09.2011 - 25 T 355/11
- OLG Jena, 22.03.2000 - 6 W 804/99
Standesamtsvorlage; Scheinehe
- BayObLG, 18.02.1999 - 1Z BR 128/98
Kollisionsrechtliche Beurteilung des Personalstatuts eines in Deutschland ...
- OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 3 Wx 390/98
Ablehnung der Eheschließung durch den Standesbeamten (Abs. 1 Satz 2) wegen ...
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