Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10)   
§ 3
Personenstandsregister

(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

1. ein Eheregister (§ 15),
2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist,
3. ein Geburtenregister (§ 21),
4. ein Sterberegister (§ 31).

Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.

Rechtsprechung zu § 3 PStG

13 Entscheidungen zu § 3 PStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 3 PStG

Querverweise

Auf § 3 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Führung der Personenstandsregister
        § 4 (Sicherungsregister)
        § 5 (Fortführung der Personenstandsregister)
     
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 34 (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)
          § 35 (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)
          § 36 (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
          § 38 (Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern)
     
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Benutzung der Personenstandsregister
          § 68 (Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen)
     
      Verordnungsermächtigungen
        § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)
     
      Übergangsvorschriften
        § 75 (Übergangsbeurkundung)
        § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher)

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