Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 6 - Sterbefall (§§ 28 - 33)   
   Abschnitt 2 - Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen (§§ 32 - 33)   

§ 32
Fortführung

Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.

Rechtsprechung zu § 32 PStG

5 Entscheidungen zu § 32 PStG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 32 PStG

Querverweise

Auf § 32 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 36 (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
     
      Übergangsvorschriften
        § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher)
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