Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 6 - Sterbefall (§§ 28 - 33)   
   Abschnitt 2 - Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen (§§ 32 - 33)   

§ 33
Todeserklärungen

Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.

Rechtsprechung zu § 33 PStG

2 Entscheidungen zu § 33 PStG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 33 PStG

Querverweise

Auf § 33 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Verordnungsermächtigungen
        § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)
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