Personenstandsgesetz

   Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10)   
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§ 4
Sicherungsregister

(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.

(2) 1Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. 2Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.

Rechtsprechung zu § 4 PStG

10 Entscheidungen zu § 4 PStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 4 PStG verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 34 (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)
          § 35 (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)
          § 36 (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
          § 38 (Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern)
     
      Verordnungsermächtigungen
        § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)
     
      Übergangsvorschriften
        § 75 (Übergangsbeurkundung)
        § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister)
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