Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53)   
   Abschnitt 2 - Gerichtliches Verfahren (§§ 48 - 53)   

§ 48
Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

(1) Im Übrigen darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

Rechtsprechung zu § 48 PStG

315 Entscheidungen zu § 48 PStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 315 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 48 PStG

Querverweise

Auf § 48 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
        Gerichtliches Verfahren
          § 50 (Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht