Personenstandsgesetz
| Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53) |
| Abschnitt 2 - Gerichtliches Verfahren (§§ 48 - 53) |
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
Rechtsprechung zu § 49 PStG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 49 PStG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 49 PStG
- § 49 PStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung
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Querverweise
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