Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53)   
   Abschnitt 2 - Gerichtliches Verfahren (§§ 48 - 53)   
§ 49
Anweisung durch das Gericht

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

Rechtsprechung zu § 49 PStG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 49 PStG

Querverweise

Auf § 49 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
        Gerichtliches Verfahren
          § 50 (Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte)

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