Personenstandsgesetz
| Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53) |
| Abschnitt 2 - Gerichtliches Verfahren (§§ 48 - 53) |
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
Rechtsprechung zu § 49 PStG
333 Entscheidungen zu § 49 PStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 07.02.2012 - 8 W 46/12
Personenstandsverfahren: Nachbeurkundung von Geburten in den USA bei ...
- OLG Dresden, 08.03.2011 - 17 W 172/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Standesamts gegen die Anweisung zur Vornahme ...
- OLG Düsseldorf, 13.12.2010 - 3 Wx 228/10
Zulässigkeit der Überprüfung der Identität des Vaters durch das Standesamt
- OVG Hamburg, 09.02.2010 - 3 Bs 238/09
Aussetzung der Abschiebung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung; ...
- VG Saarlouis, 16.09.2010 - 10 L 985/10
Abschiebungsschutz; rechtliche Unmöglichkeit; Verwirkungen aus Art. 6 ...
- OLG Düsseldorf, 26.04.2013 - 3 Wx 211/12
- OLG Hamm, 05.07.2012 - 15 W 26/12
Erstmaliger Geburtseintrag für ein bereits 12 Jahre altes Kind
- OLG Köln, 17.03.1999 - 16 Wx 37/99
Büb als männlicher Vorname
- OLG Düsseldorf, 18.02.2009 - 3 Wx 12/08
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Literatur im Internet zu § 49 PStG
- § 49 PStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung
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