Personenstandsgesetz
| Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10) |
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).
(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.
(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.
(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.
(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
| 1. | Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre; | |
| 2. | Geburtenregister 110 Jahre; | |
| 3. | Sterberegister 30 Jahre. |
Rechtsprechung zu § 5 PStG
47 Entscheidungen zu § 5 PStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Berlin, 21.01.2008 - 84 T 380/07
Personenstand: Eheschließung durch die Partner einer eingetragenen ...
- OVG Saarland, 12.12.2005 - 2 W 27/05
Keine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" ...
- OLG Jena, 22.03.2000 - 6 W 804/99
Standesamtsvorlage; Scheinehe
- BayObLG, 20.02.1998 - 1Z BR 203/97
Ehehindernis der Doppelehe nach zairischem Recht
- LG Bochum, 19.11.2008 - 7 T 41/08
- OLG Naumburg, 02.03.2005 - 10 Wx 3/05
Drohende Abschiebung als Indiz für beabsichtigte Scheinehe?
- LG Koblenz, 13.02.2008 - 2 T 733/07
D (A), Standesbeamter, Eheschließung, Anmeldung, Identitätsnachweis, Identität ...
- VG Darmstadt, 17.07.2006 - 4 E 873/04
Gebühr für die Nachprüfung der Ehefähigkeit
- OVG Sachsen, 08.02.2005 - 3 BS 426/04
Unterlassung der Abschiebung, unmittelbar bevorstehende Eheschließung, Befreiung ...
- OLG Köln, 13.12.2004 - 16 Wx 224/04
Zur Anmeldung der Eheschließung erforderliche Urkunden
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Querverweise
- PStG
- Führung der Personenstandsregister
- § 7 (Aufbewahrung)
- Besondere Beurkundungen
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Beweiskraft; Personenstandsurkunden
- § 55 (Personenstandsurkunden)
- Verordnungsermächtigungen
- § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- Übergangsvorschriften
- § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher)
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