Personenstandsgesetz
| Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53) |
| Abschnitt 2 - Gerichtliches Verfahren (§§ 48 - 53) |
(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.
Rechtsprechung zu § 50 PStG
42 Entscheidungen zu § 50 PStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 23.02.1995 - 20 W 464/94
- KG, 23.09.2010 - 1 W 70/08
Eintragung eines nach französischem Recht beurkundeten ...
- OLG Hamm, 07.04.2008 - 15 Wx 8/08
Zur Bestimmung des verbindlich gewordenen Abstammungsstatuts bei zum Zeitpunkt ...
- OLG Hamm, 03.08.2006 - 15 W 23/06
- VG Augsburg, 16.11.2012 - Au 1 K 12.1370
Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs; Verweisung an das Amtsgericht
- BayObLG, 16.11.2004 - 1Z BR 84/04
Eintragung der Kindesmutter im Geburtenbuch bei zweifelhafter Identität - keine ...
- BayObLG, 09.11.2004 - 1Z BR 79/04
Eintragung eines die Vaterschaft anerkennenden äthiopischen Asylbewerbers im ...
- BayObLG, 17.07.2000 - 1Z BR 57/00
Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod des Kindes
- AG München, 28.07.2010 - 722 UR III 45/10
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein chinesisches Kind: Annahme ...
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